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   BGH, 04.04.2006 - 3 StR 64/06   

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https://dejure.org/2006,7007
BGH, 04.04.2006 - 3 StR 64/06 (https://dejure.org/2006,7007)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2006 - 3 StR 64/06 (https://dejure.org/2006,7007)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2006 - 3 StR 64/06 (https://dejure.org/2006,7007)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Transport von Drogen als "wissender Kurier"; Abgrenzung zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 265

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 243 Abs. 4 § 261
    Erklärung des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 408
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 06.03.2007 - 3 StR 53/07

    Strafzumessung (Mathematisierung); Beruhen

    Ergänzend bemerkt der Senat Die im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung, es seien "für die durchschnittlichen Regelfälle, wie sie erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommen, grundsätzlich Strafen unterhalb des rechnerischen Mittels des für sie maßgebenden Strafrahmens zu verhängen", gibt Anlass zu dem Hinweis, dass eine solche Mathematisierung von Strafzumessungsgesichtspunkten dem Strafrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH NStZ 2006, 408).
  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 241/12

    Rechtfertigung einer Revision bei Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil

    Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, weil dem Urteil eine Einlassung des Angeklagten in Form einer Verteidigererklärung zugrunde liege, die sich der Angeklagte nicht zu Eigen gemacht habe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 64/06, NStZ 2006, 408), bleibt ohne Erfolg, da der behauptete Rechtsfehler nicht erwiesen ist.
  • OLG Braunschweig, 17.02.2009 - Ss 17/09

    Nichterteilung letztes Wort

    Abgesehen davon, dass sich der Angeklagte die Erklärung seines Verteidigers nicht ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, so dass nicht von einer eigenen Einlassung des Angeklagten ausgegangen werden kann (vgl. BGH, NStZ 2006, 408 [BGH 04.04.2006 - 3 StR 64/06] ) , folgt daraus jedenfalls kein vollumfängliches Geständnis, weil der Angeklagte zu dem festgestellten Diebstahl gerade keine Angaben hat machen lassen.
  • LG Kleve, 27.08.2020 - 110 KLs 18/20
    Wurde der Angeklagte von unbekannt gebliebenen Hintermännern mit seinem Wissen und Wollen als Drogenkurier eingesetzt, ohne dass er an der Planung und Ausführung der Tat im engeren Sinne beteiligt war, war er über die genaue Menge und den exakten Wirkstoffgehalt des Kokains nicht informiert, und hat ihn letztendlich seine finanzielle Not dazu veranlasst, den Kurierdienst zu übernehmen, um hierfür von seinen Auftraggebern eine Entlohnung zu erhalten, so ist er lediglich als Gehilfe zu bestrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 04. April 2006 - 3 StR 64/06 -, juris).Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
  • OLG Jena, 08.10.2007 - 1 Ss 269/07

    Beweis

    Lässt der schweigende Angeklagte zu, dass sein Verteidiger tatsächliche Erklärungen abgibt, so sind diese unverwertbar, wenn der Angeklagte nicht ausdrücklich erklärt, dass er sie bestätigen wolle (BGH NStZ 2006, 408; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 16a).
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